Quelle:Facebook Rügennews
Klage gegen Bäderregelung (ÖffZVO MV) in Mecklenburg-Vorpommern eingereicht
M-V/Rügen (verdi). Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di Nord) hat beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Greifswald ein Normenkontrollverfahren eingeleitet, um die im März erlassene Öffnungszeitenverordnung, die die alte Bäderregelung ersetzt hatte, für unwirksam erklären zu lassen.
Die in Mecklenburg-Vorpommern im März erlassene Öffnungszeitenverordnung regelt in Nachfolge der sogenannten Bäderregelung Sonderöffnungen an Sonn- und Feiertagen. Durch die neue Regelung wird die Anzahl der möglichen Geschäftsöffnungen massiv erhöht. Nach der neuen Regelung können Geschäfte an bis zu fast 80 Prozent der Sonntage geöffnet werden.
Nach Einschätzung von ver.di Nord entspricht die Neuregelung nicht den verfassungsmäßigen und gesetzlichen Vorgaben zum Sonn- und Feiertagsschutz, dies zeigt schon der Blick auf das ungleiche Gewicht im Regel-Ausnahme Tatbestand.
„Wir haben Klage vor dem OVG Greifswald eingereicht. ver.di verteidigt damit die Sonn- und Feiertage als elementare Bestandteile unseres sozialen Lebens. Verlässliche kollektive freie Tage sind für uns eine Basis für ein funktionierendes Gemeinwesen und sind nicht nur für Familien bedeutsam. Es geht ver.di um die Interessen der Beschäftigten und gleichzeitig um den Erhalt von sozialen und kulturellen Werten, die uns als Gesellschaft ausmachen“, erklärt Susanne Schöttke, Landesbezirksleiterin von ver.di Nord.
Aufgrund des in der Verfassung verankerten Gebotes der Sonn- und Feiertagsruhe sind Sonntagsarbeit und Sonntagsöffnungen grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen davon müssen als solche erkennbar bleiben und bedürfen eines dem Sonn- und Feiertagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes mit Verfassungsrang. Die Anforderungen an den Sachgrund steigen dabei mit dem Umfang der an Werktagen zulässigen Öffnungszeiten und den übrigen Ausnahmen für Sonntagsöffnungen. Ein rein wirtschaftliches Interesse oder das alltägliche Einkaufsinteresse der Kunden können Sonntagsöffnungen nicht rechtfertigen. Schließlich müssen die Ausnahmen inhaltlich, räumlich und zeitlich auf das absolut erforderliche Maß beschränkt bleiben. All diese Vorgaben werden von der Öffnungszeitenverordnung offensichtlich nicht berücksichtigt.
„Das Bundesverfassungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das OVG Greifswald haben neben anderen Obergerichten in verschiedenen Entscheidungen mehrfach auf diese Voraussetzungen für Ausnahmen von der Sonntagsruhe aufmerksam gemacht. In zahlreichen Gesprächen haben wir das immer wieder deutlich gemacht und ausdrücklich davor gewarnt, eine solche Verordnung auf den Weg zu bringen. Wenn die Unwirksamkeit gerichtlich bestätigt werden sollte, könnte die Verordnung mitten in der Saison vom Tisch sein. Dieser Zustand wäre dann quasi vorsätzlich und wider besseren Wissens von der Landesregierung herbeigeführt worden. Vor diesem Hintergrund ist es für uns überhaupt nicht nachvollziehbar, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern dennoch diese Öffnungszeitenverordnung erlassen hat“, so Susanne Schöttke.